§ 440 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 440.
(1) Sind die vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachtet, so ist der abwesende Angeklagte auf Grund der in den §§ 436 und 437 bezeichneten Erklärung zu verurteilen, wenn sich nicht Umstände ergeben, die dieser Erklärung entgegenstehen.
(2) Bedarf es bei einer Verhandlung gegen mehrere Angeklagte (§ 435 Abs. 2) in einer Sache einer Beweisaufuahme, so ist sie abzutrennen und gesondert zum Abschluß zu bringen.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 7, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.