§ 441 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. September 1935]
1§ 441.
(1) [1] [Von der Einleitung der Strafverfolgung, der Eröffnung des Hauptverfahreus und der Anberaumung einer Hauptverhandlung ist der höheren Kommandobehörde des Beschuldigten Nachricht zu geben.] [2] [Von dem Eingang der Nachricht über die Einleitung einer Strafverfolgung an ist eine Versetzung des Beschuldigten aus dem Bereiche der Strafverfolgungsbehörde nur noch mit deren Zustimmung zulässig.]
(2) [1] [Bei militärischen Verbrechen und Vergehen ist außerdem der höheren Kommandobehörde des Beschuldigten die Verfügung der Staatsanwaltschaft über die Ablehnung der Strafverfolgung oder die Einstellung des Verfahrens nebst den Gründen zuzustellen.] [2] [Die Zustellung kann durch Vorlage der Akten erfolgen.]
(3) [1] [In den Fällen des Abs. 2 stehen die Rechte des Verletzten nach § 172 auch dem Befehlshaber der höheren Kommandobehörde zu.] [2] [Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann statt von einem Rechtsanwalte von einem Heeres-, (Marine-) Anwalt unterzeichnet werden.] [3] [Die §§ 176, 177 finden auf den von dem Befehlshaber gestellten Antrag keine Anwendung.]
(4) [Was unter "höhere Kommandobehörde" zu verstehen ist, bestimmt der Reichswehrminister.]
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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