§ 45 StPO. Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1968][1. Oktober 1950]
§ 45 § 45
(1) [1] Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses bei dem[…] Gerichte, bei [dem] die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe angebracht werden. [2] Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn das Gesuch rechtzeitig bei dem Gericht angebracht wird, das über das Gesuch entscheidet. (1) Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses bei dem[…] Gerichte, bei [dem] die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe angebracht werden.
(2) Mit dem Gesuch ist zugleich die versäumte Handlung selbst nachzuholen. (2) Mit dem Gesuch ist zugleich die versäumte Handlung selbst nachzuholen.
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1968]
1§ 45.
2(1) Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses bei dem[…] Gerichte, bei [dem] die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe angebracht werden.
(2) Mit dem Gesuch ist zugleich die versäumte Handlung selbst nachzuholen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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