§ 450 StPO. Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 450. Ein Strafbefehl, gegen welchen nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, erlangt die Wirkung eines rechtskräftigen Urtheils.

Umfeld von § 450 StPO

§ 449 StPO. Vollstreckbarkeit

§ 450 StPO. Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung

§ 450a StPO. Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung