§ 451 StPO. Vollstreckungsbehörde

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1928]
§ 451 § 451
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu ertheilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urtheilsformel. (1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu ertheilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urtheilsformel.
(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung [nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat]. (2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung [nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat].
(3) Für die zur Zuständigkeit der [Amts]gerichte gehör[end]en Sachen kann durch Anordnung der Landesjustizverwaltung die Strafvollstreckung den Amtsrichtern übertragen werden. (3) Für die zur Zuständigkeit der [Amts]gerichte gehörigen Sachen kann durch Anordnung der Landesjustizverwaltung die Strafvollstreckung den Amtsrichtern übertragen werden.
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 451.
2(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu ertheilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urtheilsformel.
(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung [nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat].
(3) Für die zur Zuständigkeit der [Amts]gerichte gehörigen Sachen kann durch Anordnung der Landesjustizverwaltung die Strafvollstreckung den Amtsrichtern übertragen werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.