§ 452 StPO. Begnadigungsrecht
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1969] |
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§ 452. Begnadigungsrecht | § 452 |
[1] In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. [2] In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu. | [1] In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. [2] In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu. |
[1. Oktober 1969–25. Juli 2015]
1§ 452. [1] In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. [2] In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 16, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.