§ 453a StPO. Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 453a. Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt § 453a
(1) [1] Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. [2] Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen. (1) [1] Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. [2] Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden. (2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.
(3) [1] Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. [2] Absatz 1 gilt entsprechend. (3) [1] Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. [2] Absatz 1 gilt entsprechend.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 453a.
(1) 2[1] Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. 3[2] Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.
(3) [1] Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. [2] Absatz 1 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 49, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 122, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 109, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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