§ 453c StPO. Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1979][1. Januar 1975]
§ 453c § 453c
(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen. (1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, einen Haftbefehl erlassen.
(2) [1] Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. [2] § 33 Abs. 4 Satz 1, §§ 114 bis 115a, § 119 gelten entsprechend. (2) [1] Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. [2] § 33 Abs. 4 Satz 1, §§ 114 bis 115a, § 119 gelten entsprechend.
[1. Januar 1975–1. Januar 1979]
1§ 453c.
(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, einen Haftbefehl erlassen.
(2) [1] Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. [2] § 33 Abs. 4 Satz 1, §§ 114 bis 115a, § 119 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 110, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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