§ 454b StPO. Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[24. August 2017]
1§ 454b. 2Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung.
(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.
(2) [1] Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn
- 1. unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate,
- 2. im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder
- 3. bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre
4(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 1986: Artt. 2 Nr. 4, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 31. Dezember 2006: Artt. 14 Nr. 9, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
- 4. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 36 Buchst. a, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
- 5. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 36 Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.