§ 456d StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 456d.
(1) [1] Das Gericht kann beim Erlassen des Urteils auf Antrag oder mit Einwilligung des Verurteilten das Inkrafttreten der Untersagung der Berufsausübung durch Beschluß aufschieben, wenn das sofortige Inkrafttreten des Verbots für den Verurteilten oder seine Angehörigen eine erhebliche, außerhalb seines Zwecks liegende, durch späteres Inkrafttreten vermeidbare Härte bedeuten würde. [2] Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforderlich. [3] § 462 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter denselben Voraussetzungen die Untersagung der Berufsausübung aussetzen.
(3) [1] Der Aufschub und die Aussetzung können an die Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen geknüpft werden. [2] Aufschub und Aussetzung dürfen den Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen.
(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird auf die für das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht angerechnet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 39, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.