§ 459l StPO. Ansprüche des Betroffenen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 459l. Ansprüche des Betroffenen.
(1) 2[1] Legt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vor, aus dem sich ergibt, dass der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, kann er verlangen, dass der eingezogene Gegenstand nach Maßgabe des § 459h Absatz 1 an den Anspruchsinhaber zurückübertragen oder herausgegeben wird. [2] § 459j Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) 3[1] Befriedigt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes richtet, den Anspruch, der dem Anspruchsinhaber aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann er im Umfang der Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit unter den Voraussetzungen des § 459k Absatz 2 Satz 1 der Verwertungserlös an den Anspruchsinhaber nach § 459h Absatz 2 auszukehren gewesen wäre. [2] § 459k Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4[3] Die Befriedigung des Anspruchs muss in allen Fällen durch eine Quittung des Anspruchsinhabers glaubhaft gemacht werden. 5[4] Der Anspruchsinhaber ist vor der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch zu hören, wenn dies ausführbar erscheint.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 15, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
2. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 62 Buchst. a, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
3. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 62 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
4. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 62 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
5. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 62 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.