§ 46 StPO. Zuständigkeit; Rechtsmittel
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1950] |
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§ 46 | § 46 |
(1) Über den Antrag entscheidet das[…] Gericht, [das] bei rechtzeitig[er …] Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. | (1) Über das Gesuch entscheidet das[…] Gericht, [das] bei rechtzeitig[er …] Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. |
(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. | (2) Die dem Gesuche stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. |
(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung [ist] sofortige Beschwerde [zulässig]. | (3) Gegen die das Gesuch verwerfende Entscheidung [ist] sofortige Beschwerde [zulässig]. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 46.
2(1) Über das Gesuch entscheidet das[…] Gericht, [das] bei rechtzeitig[er …] Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.
(2) Die dem Gesuche stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.