§ 460 StPO. Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2017]
1§ 460. 2Nachträgliche Gesamtstrafenbildung. [1] Ist Jemand durch verschiedene rechtskräftige Urtheile zu Strafen verurtheilt worden, und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesammtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuchs) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesammtstrafe zurückzuführen. 3[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 131, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 16, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.