§ 463d StPO. Gerichtshilfe

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Mai 1986][1. Januar 1975]
§ 463d § 463d
Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist. Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen.
[1. Januar 1975–1. Mai 1986]
1§ 463d. Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 135, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.