§ 464b StPO. Kostenfestsetzung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 464b § 464b
[1] Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle festgesetzt. [2] Auf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an mit vier vom Hundert zu verzinsen sind. [3] Auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung [sind] die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend[… anzuwenden]. [1] Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle festgesetzt. [2] Auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung [sind] die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend[… anzuwenden].
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 464b. [1] Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle festgesetzt. [2] Auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung [sind] die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend[… anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 22, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.