§ 464c StPO. Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 464c. 2Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten. Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, so werden die dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat; dies ist außer im Falle des § 467 Abs. 2 ausdrücklich auszusprechen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2002: Artt. 16 Nr. 5, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.