§ 47 StPO. Keine Vollstreckungshemmung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1879] |
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§ 47 | § 47 |
(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt. | (1) Durch das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt. |
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen. | (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen. |
[1. Oktober 1879–1. Januar 1975]
1§ 47.
(1) Durch das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.