§ 470 StPO. Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 470 § 470
Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erfolgt eine Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des[…] Antrags, durch welchen [es] bedingt war, so hat der Antragsteller die Kosten zu tragen.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 470. Erfolgt eine Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des[…] Antrags, durch welchen [es] bedingt war, so hat der Antragsteller die Kosten zu tragen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.