§ 474 StPO. Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1969]
1§ 474. In den zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im ersten Rechtszug gehörenden Sachen sind die von der Staatskasse zu tragenden Kosten der Bundeskasse aufzuerlegen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.203, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 474 StPO

§ 473a StPO. Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme

§ 474 StPO. Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen

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