§ 475 StPO. Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Dezember 1994–1. November 2000]
1§ 475.
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist für Übermittlungen nach § 474 Abs. 3 Satz 2 an Staatsanwaltschaften zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, daß die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden.
(2) [1] Für die Festlegungen zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens findet § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. [2] Die Registerbehörde übersendet die Festlegungen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
(3) [1] Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt der Empfänger. [2] Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. [3] Sie hat bei jedem zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. [4] Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.
(4) § 474 Abs. 6 findet Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1994: Artt. 4 Nr. 11, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.

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