§ 48 StPO. Zeugenpflichten; Ladung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 48 § 48
(1) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens. (1) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
(2) [(weggefallen)] (2) Die Ladung eine[s Soldaten] als Zeugen erfolgt durch Ersuchen der Militärbehörde.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 48.
(1) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
2(2) Die Ladung eine[s Soldaten] als Zeugen erfolgt durch Ersuchen der Militärbehörde.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.