§ 483 StPO. Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[26. November 2019]
1§ 483. 2Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens.
3(1) [1] Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. [2] Die Polizei darf unter der Voraussetzung des Satzes 1 personenbezogene Daten auch in einem Informationssystem verarbeiten, welches nach Maßgabe eines anderen Gesetzes errichtet ist. [3] Für dieses Informationssystem wird mindestens festgelegt:
-
1. die Kennzeichnung der personenbezogenen Daten durch die Bezeichnung
- a) des Verfahrens, in dem die Daten erhoben wurden,
- b) der Maßnahme, wegen der die Daten erhoben wurden, sowie der Rechtsgrundlage der Erhebung und
- c) der Straftat, zu deren Aufklärung die Daten erhoben wurden,
- 2. die Zugriffsberechtigungen,
- 3. die Fristen zur Prüfung, ob gespeicherte Daten zu löschen sind sowie die Speicherungsdauer der Daten.
(2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2000: Artt. 1 Nr. 15, 14 S. 2 des Gesetzes vom 2. August 2000.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 4. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.