§ 484 StPO. Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[26. November 2019]
1§ 484. 2Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung.
3(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren
- 1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
- 2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
- 3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,
- 4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
- 5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften
(2) 4[1] Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateisystemen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. 5[2] Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
(3) 6[1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. 7[2] Dies gilt nicht für Daten in Dateisystemen, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. [3] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2000: Artt. 1 Nr. 15, 14 S. 2 des Gesetzes vom 2. August 2000.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 4. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 5. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 6. 8. September 2015: Artt. 151, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
- 7. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. c, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 8. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. d, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.