§ 488 StPO. Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 488.
(1) Auf Antrag des Verurtheilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurtheilten oder der Familie desselben erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachtheile erwachsen.
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.
(3) Die Bewilligung desselben kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.

Umfeld von § 488 StPO

§ 487 StPO. Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft

§ 488 StPO. Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen

§ 489 StPO. Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten