§ 5 StPO. Maßgebendes Verfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 5. Maßgebendes Verfahren § 5
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, [der] zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend. Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, [der] zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 5. Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, [der] zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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