§ 50 StPO. Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[29. März 1930–1. Oktober 1950]
1§ 50.
2(1) [Die] Mitglieder [einer Landesregierung] sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb [ihres Amtssitzes] aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder des [Reichsrats oder des Staatsrats eines deutschen Landes] sind während ihres Aufenthalts am Sitze des [Reichsrats oder des Staatsrats] an diesem Sitze, und die Mitglieder [des Reichstags, des Reichswirtschaftsrats oder eines Landtags] während der [Tagung] und ihres Aufenthalts am Orte der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen.
3(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf es: […]
  • [für die] Mitglieder [einer Landesregierung] der Genehmigung der [Landesregierung],
  • [für die] Mitglieder [des Reichstags, des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats, eines Landtags oder eines Staatsrats] der Genehmigung [dieser Versammlungen].
4(4) Für die Mitglieder der Reichsregierung gelten die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 96).
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 29. März 1930: §§ 27 Nr. V.1 Buchst. a, 29 des Gesetzes vom 27. März 1930.
3. 29. März 1930: §§ 27 Nr. V.1 Buchst. a, 29 des Gesetzes vom 27. März 1930.
4. 29. März 1930: §§ 27 Nr. V.1 Buchst. b, 29 des Gesetzes vom 27. März 1930.

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