§ 52 StPO. Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965] | [1. April 1924] |
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§ 52 | § 52 |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt […] | (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: |
1. der Verlobte des Beschuldigten; | 1. der Verlobte des Beschuldigten; |
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; | 2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; |
3. [wer] mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch [Annahme an Kindes Statt] verbunden, oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert [ist], auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. | 3. [wer] mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch [Annahme an Kindes Statt] verbunden, oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert [ist], auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. |
(2) [1] Die bezeichneten Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. [2] Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen. | (2) [1] Die bezeichneten Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. [2] Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen. |
[1. April 1924–17. September 1965]
1§ 52.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
- 1. der Verlobte des Beschuldigten;
- 2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
- 3. [wer] mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch [Annahme an Kindes Statt] verbunden, oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert [ist], auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) [1] Die bezeichneten Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. [2] Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.