§ 53a StPO. Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[9. November 2017][25. Juli 2015]
§ 53a. Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen § 53a. Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer
(1) [1] Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen (1) [1] Den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf
1. eines Vertragsverhältnisses,
2. einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
3. einer sonstigen Hilfstätigkeit
an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. [2] Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. [2] Über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen. (2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2 Satz 1) gilt auch für die Hilfspersonen.
[25. Juli 2015–9. November 2017]
1§ 53a. 2Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer.
3(1) [1] Den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. [2] Über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
4(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2 Satz 1) gilt auch für die Hilfspersonen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 9, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 23. Februar 2002: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2002.
4. 23. Februar 2002: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2002.