§ 55 StPO. Auskunftsverweigerungsrecht

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 55. [1] Die Thatsache, auf welche der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 51, 52, 54 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. [2] Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.