§ 6 StPO. Prüfung der sachlichen Zuständigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1879]
§ 6. Prüfung der sachlichen Zuständigkeit § 6
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen zu prüfen. Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen zu prüfen.
[1. Oktober 1879–25. Juli 2015]
1§ 6. Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen zu prüfen.

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