§ 6 StPO. Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1879] |
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§ 6. Prüfung der sachlichen Zuständigkeit | § 6 |
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen zu prüfen. | Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen zu prüfen. |
[1. Oktober 1879–25. Juli 2015]
1§ 6. Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen zu prüfen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.