§ 62 StPO. Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. September 2004]
§ 62. Vereidigung im vorbereitenden Verfahren § 62
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn
1. Gefahr im Verzug ist oder 1. Gefahr im Verzug ist oder
2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird 2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen. und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.
[1. September 2004–25. Juli 2015]
1§ 62. Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn
  • 1. Gefahr im Verzug ist oder
  • 2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 3, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.