§ 66b StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[15. Juni 1943][1. Januar 1934]
§ 66b § 66b
(1) Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, so entscheidet zunächst dieser über die Vereidigung. (1) Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, so entscheidet zunächst dieser über die Vereidigung.
(2) [1] Die Vereidigung muß, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird. [2] Der vernehmende Richter kann die Vereidigung jedoch aussetzen und einer neuen Entschließung des beauftragenden oder ersuchenden Gerichts vorbehalten, wenn bei der Vernehmung Tatsachen hervortreten, die das Gericht von dem Verlangen, den Zeugen zu vereidigen, voraussichtlich abgehalten haben würden. [3] Diese Tatsachen sind in das Protokoll aufzunehmen. (2) [1] Die Vereidigung muß, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird. [2] Der vernehmende Richter kann die Vereidigung jedoch aussetzen und einer neuen Entschließung des beauftragenden oder ersuchenden Gerichts vorbehalten, wenn bei der Vernehmung Tatsachen hervortreten, die nach den §§ 61 bis 63 zu uneidlicher Vernehmung berechtigen würden. [3] Diese Tatsachen sind in das Protokoll aufzunehmen.
(3) Die Vereidigung darf nicht erfolgen, wenn die uneidliche Vernehmung verlangt wird. (3) Die Vereidigung darf nicht erfolgen, wenn die uneidliche Vernehmung verlangt wird.
[1. Januar 1934–15. Juni 1943]
1§ 66b.
(1) Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, so entscheidet zunächst dieser über die Vereidigung.
(2) [1] Die Vereidigung muß, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird. [2] Der vernehmende Richter kann die Vereidigung jedoch aussetzen und einer neuen Entschließung des beauftragenden oder ersuchenden Gerichts vorbehalten, wenn bei der Vernehmung Tatsachen hervortreten, die nach den §§ 61 bis 63 zu uneidlicher Vernehmung berechtigen würden. [3] Diese Tatsachen sind in das Protokoll aufzunehmen.
(3) Die Vereidigung darf nicht erfolgen, wenn die uneidliche Vernehmung verlangt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.

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