§ 68 StPO. Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[22. September 1992][1. Januar 1979]
§ 68 § 68
(1) [1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. [2] Zeugen, die Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht haben, können statt des Wohnortes den Dienstort angeben. [1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, […] Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. [2]
(2) [1] Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die Angabe des Wohnortes der Zeuge oder eine andere Person gefährdet wird, so kann dem Zeugen gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben. [2] Unter der in Satz 1 genannten Voraussetzung kann der Vorsitzende in der Hauptverhandlung dem Zeugen gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben. Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die Angabe des Wohnortes in der Hauptverhandlung der Zeuge oder eine andere Person gefährdet wird, so kann der Vorsitzende dem Zeugen gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben.
(3) [1] Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen. [2] Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekanntgeworden sind. [3] Die Unterlagen, die die Feststellung der Identität des Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. [4] Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Gefährdung entfällt.
(4) Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten, vorzulegen. [3] Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über solche Umstände, [die] seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten, vorzulegen.
[1. Januar 1979–22. September 1992]
1§ 68. [1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, […] Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. 2[2] Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die Angabe des Wohnortes in der Hauptverhandlung der Zeuge oder eine andere Person gefährdet wird, so kann der Vorsitzende dem Zeugen gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben. 3[3] Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über solche Umstände, [die] seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten, vorzulegen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
3. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.

Umfeld von § 68 StPO

§ 67 StPO. Berufung auf einen früheren Eid

§ 68 StPO. Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz

§ 68a StPO. Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes