§ 68a StPO. Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 68a § 68a
(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist. (1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen, seinem Verlobten, seinem Ehegatten oder einer Person, die im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 3 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist.
(2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 oder 3 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen. (2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2, 3 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 68a.
(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen, seinem Verlobten, seinem Ehegatten oder einer Person, die im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 3 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist.
(2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2, 3 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. II Nr. 1, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.

Umfeld von § 68a StPO

§ 68 StPO. Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz

§ 68a StPO. Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes

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