§ 70 StPO. Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 70. 2Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung.
3(1) [1] Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. [2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
4(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in [dem Rechtszug], auch nicht über die Zeit von sechs Monaten, hinaus.
5(3) Die Befugniß zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
6(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, [das] dieselbe That zum Gegenstande hat, nicht wiederholt werden.
(5) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 10 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 10 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 17, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
6. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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