§ 78 StPO. Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1879]
§ 78. Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 78
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Thätigkeit der Sachverständigen zu leiten. Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Thätigkeit der Sachverständigen zu leiten.
[1. Oktober 1879–25. Juli 2015]
1§ 78. Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Thätigkeit der Sachverständigen zu leiten.

Umfeld von § 78 StPO

§ 77 StPO. Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen

§ 78 StPO. Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

§ 79 StPO. Vereidigung des Sachverständigen