§ 81 StPO. Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][31. August 1942]
§ 81 § 81
(1) [1] Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstalt gebracht und dort beobachtet wird. [2] Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre. (1) [1] Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Beschuldigten kann das Gericht auf Antrag eines Sachverständigen nach Anhörung des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstalt gebracht und dort beobachtet wird. [2] Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Hauptverhandlung zuständig wäre.
(2) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist ein solcher zu bestellen. (2) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist ein solcher zu bestellen.
(3) [1] Gegen den Beschluß [ist] sofortige Beschwerde [zulässig]. [2] [Sie] hat aufschiebende Wirkung. (3) [1] Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. [2] [Sie] hat aufschiebende Wirkung.
(4) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht über[schreiten]. (4) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht über[schreiten].
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 81.
2(1) [1] Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Beschuldigten kann das Gericht auf Antrag eines Sachverständigen nach Anhörung des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstalt gebracht und dort beobachtet wird. 3[2] Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Hauptverhandlung zuständig wäre.
4(2) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist ein solcher zu bestellen.
(3) [1] Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. 5[2] [Sie] hat aufschiebende Wirkung.
6(4) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht über[schreiten].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 3, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
3. 31. August 1942: Artt. 2 Abs. 4, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.
4. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 3, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
5. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
6. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.