§ 81e StPO. Molekulargenetische Untersuchung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[24. August 2017][25. Juli 2015]
§ 81e. Molekulargenetische Untersuchung § 81e. Molekulargenetische Untersuchung
(1) [1] An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. [2] Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig. (1) [1] An dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 erlangten Material dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden. [2] Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach § 81c erlangten Material. [3] Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(2) [1] Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material durchgeführt werden. [2] Absatz 1 Satz 2 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend. [3] Ist bekannt, von welcher Person das Material stammt, gilt § 81f Absatz 1 entsprechend. (2) [1] Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial durchgeführt werden. [2] Absatz 1 Satz 3 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend.
[25. Juli 2015–24. August 2017]
1§ 81e. 2Molekulargenetische Untersuchung.
(1) 3[1] An dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 erlangten Material dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden. [2] Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach § 81c erlangten Material. [3] Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(2) [1] Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial durchgeführt werden. [2] Absatz 1 Satz 3 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 22. März 1997: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 17. März 1997.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. April 2004: Artt. 3 Nr. 2, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.