§ 90 StPO. Öffnung der Leiche eines Neugeborenen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 90 § 90
Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob [es] nach oder während der Geburt gelebt [hat], und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen [ist], das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen. Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob [es] nach oder während der Geburt gelebt habe, und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen sei, das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 90. Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob [es] nach oder während der Geburt gelebt habe, und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen sei, das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 90 StPO

§ 89 StPO. Umfang der Leichenöffnung

§ 90 StPO. Öffnung der Leiche eines Neugeborenen

§ 91 StPO. Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung