§ 92 StPO. Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1950]
§ 92 § 92
(1) [1] Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung vor, so sind das Geld oder die Wertzeichen erforderlichenfalls der Behörde vorzulegen, von der echtes Geld oder echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt werden. [2] Das Gutachten dieser Behörde ist über die Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher Art die Fälschung muthmaßlich begangen worden [ist]. (1) [1] Bei Münzverbrechen und Münzvergehen sind die Münzen oder Papiere erforderlichenfalls der[…] Behörde vorzulegen, von [der] echte Münzen oder Papiere dieser Art in Umlauf gesetzt werden. [2] Das Gutachten dieser Behörde ist über die Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher Art die Fälschung muthmaßlich begangen worden [ist].
(2) Handelt es sich um Geld oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes, so kann an Stelle des Gutachtens der Behörde des fremden Währungsgebietes das einer deutschen erfordert werden. (2) Handelt es sich um ausländische Münzen oder Papiere, so kann an Stelle des Gutachtens der ausländischen Behörde das[…] einer deutschen erfordert werden.
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 92.
2(1) [1] Bei Münzverbrechen und Münzvergehen sind die Münzen oder Papiere erforderlichenfalls der[…] Behörde vorzulegen, von [der] echte Münzen oder Papiere dieser Art in Umlauf gesetzt werden. [2] Das Gutachten dieser Behörde ist über die Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher Art die Fälschung muthmaßlich begangen worden [ist].
3(2) Handelt es sich um ausländische Münzen oder Papiere, so kann an Stelle des Gutachtens der ausländischen Behörde das[…] einer deutschen erfordert werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 92 StPO

§ 91 StPO. Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung

§ 92 StPO. Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung

§ 93 StPO. Schriftgutachten