§ 93 StPO. Schriftgutachten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1924]
§ 93. Schriftgutachten § 93
Zur Ermittelung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks, sowie zur Ermittelung [seines] Urhebers […] kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden. Zur Ermittelung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks, sowie zur Ermittelung [seines] Urhebers […] kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 93. Zur Ermittelung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks, sowie zur Ermittelung [seines] Urhebers […] kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.