§ 98a StPO. Rasterfahndung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 98a. 2Rasterfahndung.
(1) [1] Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung
- 1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,
- 2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
- 3. auf dem Gebiet der gemeingefährlichen Straftaten,
- 4. gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit,
- 5. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
- 6. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert
(2) Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die speichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen Daten aus den Datenbeständen auszusondern und den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.
(3) [1] Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu übermitteln. [2] Ihre Nutzung ist nicht zulässig.
(4) Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die speichernde Stelle die Stelle, die den Abgleich durchführt, zu unterstützen.
(5) § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 22. September 1992: Artt. 3 Nr. 3, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.