§ 109 TKG. Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[20. August 2009–10. Mai 2012]
1§ 109. Technische Schutzmaßnahmen.
(1) Jeder Diensteanbieter hat angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze
- 1. des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten und
- 2. der Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe
(2) [1] Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit dienen, hat darüber hinaus bei den zu diesem Zwecke betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze gegen Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen führen, und gegen äußere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen zu treffen. [2] Dabei sind der Stand der technischen Entwicklung sowie die räumliche Unterbringung eigener Netzelemente oder mitbenutzter Netzteile anderer Netzbetreiber zu berücksichtigen. 2[3] Die Bundesnetzagentur erstellt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einen Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen. 3[4] Sie gibt den Herstellern und Betreibern von Telekommunikationsanlagen Gelegenheit zur Stellungnahme. 4[5] Der Katalog wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. 5[6] Bei gemeinsamer Nutzung eines Standortes oder technischer Einrichtungen hat jeder Betreiber der Anlagen die Verpflichtungen nach Absatz 1 und Satz 1 zu erfüllen, soweit bestimmte Verpflichtungen nicht einem bestimmten Betreiber zugeordnet werden können. 6[7] Technische Vorkehrungen und sonstige Schutzmaßnahmen sind angemessen, wenn der dafür erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der zu schützenden Rechte und zur Bedeutung der zu schützenden Einrichtungen für die Allgemeinheit steht.
(3) [1] Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit dienen, hat einen Sicherheitsbeauftragten oder eine Sicherheitsbeauftragte zu benennen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen, aus dem hervorgeht,
- 1. welche Telekommunikationsanlagen eingesetzt und welche Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden,
- 2. von welchen Gefährdungen auszugehen ist und
- 3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 getroffen oder geplant sind.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
- 2. 20. August 2009: Artt. 2 Nr. 1, 3 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 14. August 2009.
- 3. 20. August 2009: Artt. 2 Nr. 1, 3 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 14. August 2009.
- 4. 20. August 2009: Artt. 2 Nr. 1, 3 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 14. August 2009.
- 5. 20. August 2009: Artt. 2 Nr. 1, 3 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 14. August 2009.
- 6. 20. August 2009: Artt. 2 Nr. 1, 3 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 14. August 2009.
- 7. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 35, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
- 8. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 35, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
- 9. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 35, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
- 10. 20. August 2009: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a, 3 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 14. August 2009.
- 11. 20. August 2009: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a, 3 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 14. August 2009.
- 12. 20. August 2009: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 3 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 14. August 2009.