§ 113b TKG. Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[1. September 2008–28. Oktober 2008]
1§ 113b. Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten. [1] Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten
an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden. [2] § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2008: Artt. 2 Nr. 6, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 2. 1. September 2008: Beschluss vom 1. September 2008.
- 3. Die einstweilige Anordnung vom 11. März 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659) wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).