§ 113b TKG. Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[1. September 2008–28. Oktober 2008]
1§ 113b. Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten. [1] Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten
  • 21. zur Verfolgung von Straftaten,3
  • 2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
  • 3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes
an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden.
[2] § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2008: Artt. 2 Nr. 6, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
2. 1. September 2008: Beschluss vom 1. September 2008.
3. Die einstweilige Anordnung vom 11. März 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659) wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

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