§ 113d TKG. Gewährleistung der Sicherheit der Daten

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[18. Dezember 2015]
1§ 113d. Gewährleistung der Sicherheit der Daten. [1] Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die auf Grund der Speicherpflicht nach § 113b Absatz 1 gespeicherten Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden. [2] Die Maßnahmen umfassen insbesondere
  • 1. den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüsselungsverfahrens,
  • 2. die Speicherung in gesonderten, von den für die üblichen betrieblichen Aufgaben getrennten Speichereinrichtungen,
  • 3. die Speicherung mit einem hohen Schutz vor dem Zugriff aus dem Internet auf vom Internet entkoppelten Datenverarbeitungssystemen,
  • 4. die Beschränkung des Zutritts zu den Datenverarbeitungsanlagen auf Personen, die durch den Verpflichteten besonders ermächtigt sind, und
  • 5. die notwendige Mitwirkung von mindestens zwei Personen beim Zugriff auf die Daten, die dazu durch den Verpflichteten besonders ermächtigt worden sind.
Anmerkungen:
1. 18. Dezember 2015: Artt. 2 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015.

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