§ 113g TKG. Sicherheitskonzept

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[18. Dezember 2015]
1§ 113g. Sicherheitskonzept. [1] Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat in das Sicherheitskonzept nach § 109 Absatz 4 zusätzlich aufzunehmen,
  • 1. welche Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 113b bis 113e betrieben werden,
  • 2. von welchen Gefährdungen für diese Systeme auszugehen ist und
  • 3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Maßnahmen getroffen oder geplant sind, um diesen Gefährdungen entgegenzuwirken und die Verpflichtungen aus den §§ 113b bis 113e zu erfüllen.
[2] Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach dem Beginn der Speicherung nach § 113b und unverzüglich bei jeder Änderung des Konzepts vorzulegen. [3] Bleibt das Sicherheitskonzept unverändert, hat der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete dies gegenüber der Bundesnetzagentur im Abstand von jeweils zwei Jahren schriftlich zu erklären.
Anmerkungen:
1. 18. Dezember 2015: Artt. 2 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015.