§ 116 TKG. Aufgaben und Befugnisse

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007][13. Juli 2005]
§ 116. Aufgaben und Befugnisse § 116. Aufgaben und Befugnisse
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
[13. Juli 2005–24. Februar 2007]
1§ 116. Aufgaben und Befugnisse. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
Anmerkungen:
1. 13. Juli 2005: Artt. 3 Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.