§ 12 TKG. Konsultations- und Konsolidierungsverfahren
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[8. November 2006] | [26. Juni 2004] |
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§ 12. Konsultations- und Konsolidierungsverfahren | § 12. Konsultations- und Konsolidierungsverfahren |
(1) [1] Die Regulierungsbehörde gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist zu dem Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 Stellung zu nehmen. [2] Die Anhörungsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der Regulierungsbehörde veröffentlicht. [3] Hiervon unberührt ist die Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten. [4] Die Regulierungsbehörde richtet zu diesem Zweck eine einheitliche Informationsstelle ein, bei der eine Liste aller laufenden Anhörungen vorgehalten wird. | (1) [1] Die Regulierungsbehörde gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist zu dem Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 Stellung zu nehmen. [2] Die Anhörungsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der Regulierungsbehörde veröffentlicht. [3] Hiervon unberührt ist die Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten. [4] Die Regulierungsbehörde richtet zu diesem Zweck eine einheitliche Informationsstelle ein, bei der eine Liste aller laufenden Anhörungen vorgehalten wird. |
(2) Wenn § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 eine Vorlage nach dieser Norm vorsehen, gilt folgendes Verfahren: | (2) Wenn § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 eine Vorlage nach dieser Norm vorsehen, gilt folgendes Verfahren: |
1. [1] Nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 stellt die Regulierungsbehörde den Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 mit einer Begründung der Kommission und gleichzeitig den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen nationalen Regulierungsbehörden. [2] Vor Ablauf eines Monats oder vor Ablauf einer nach Absatz 1 bestimmten längeren Frist darf die Regulierungsbehörde Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 nicht festlegen. | 1. [1] Nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 stellt die Regulierungsbehörde den Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 mit einer Begründung der Kommission und gleichzeitig den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen nationalen Regulierungsbehörden. [2] Vor Ablauf eines Monats oder vor Ablauf einer nach Absatz 1 bestimmten längeren Frist darf die Regulierungsbehörde Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 nicht festlegen. |
2. [1] Die Regulierungsbehörde hat den Stellungnahmen der Kommission und der anderen nationalen Regulierungsbehörden nach Nummer 1 weitestgehend Rechnung zu tragen. [2] Den sich daraus ergebenden Entwurf übermittelt sie der Kommission. | 2. [1] Die Regulierungsbehörde hat den Stellungnahmen der Kommission und der anderen nationalen Regulierungsbehörden nach Nummer 1 weitestgehend Rechnung zu tragen. [2] Den sich daraus ergebenden Entwurf übermittelt sie der Kommission. |
3. [1] Beinhaltet ein Entwurf nach den §§ 10 und 11 die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) veröffentlicht, in ihrer jeweils geltenden Fassung definiert sind, oder die Festlegung, inwieweit ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen und erklärt die Kommission innerhalb der Frist nach Nummer 1 Satz 2, der Entwurf würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den Zielen des Artikels 8 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33), hat die Regulierungsbehörde die Festlegung der entsprechenden Ergebnisse um weitere zwei Monate aufzuschieben. [2] Beschließt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums, die Regulierungsbehörde aufzufordern, den Entwurf zurückzuziehen, so ist die Regulierungsbehörde an diesen Beschluss gebunden. [3] Sie kann die Beteiligten zu dem Beschluss der Kommission im Verfahren nach Absatz 1 erneut anhören. [4] Will die Regulierungsbehörde den Änderungsvorschlägen der Kommission folgen, ändert sie den Entwurf im Einklang mit der Entscheidung der Kommission ab und übermittelt diesen der Kommission. [5] Andernfalls unterrichtet sie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über die Entscheidung der Kommission. | 3. [1] Beinhaltet ein Entwurf nach den §§ 10 und 11 die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) veröffentlicht, in ihrer jeweils geltenden Fassung definiert sind, oder die Festlegung, inwieweit ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen und erklärt die Kommission innerhalb der Frist nach Nummer 1 Satz 2, der Entwurf würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den Zielen des Artikels 8 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33), hat die Regulierungsbehörde die Festlegung der entsprechenden Ergebnisse um weitere zwei Monate aufzuschieben. [2] Beschließt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums, die Regulierungsbehörde aufzufordern, den Entwurf zurückzuziehen, so ist die Regulierungsbehörde an diesen Beschluss gebunden. [3] Sie kann die Beteiligten zu dem Beschluss der Kommission im Verfahren nach Absatz 1 erneut anhören. [4] Will die Regulierungsbehörde den Änderungsvorschlägen der Kommission folgen, ändert sie den Entwurf im Einklang mit der Entscheidung der Kommission ab und übermittelt diesen der Kommission. [5] Andernfalls unterrichtet sie das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über die Entscheidung der Kommission. |
4. [1] Ist die Regulierungsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend - ohne das Verfahren nach Absatz 1 und den Nummern 1 bis 3 einzuhalten - gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen. [2] Sie teilt diese der Kommission und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. [3] Ein Beschluss der Regulierungsbehörde, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3. | 4. [1] Ist die Regulierungsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend - ohne das Verfahren nach Absatz 1 und den Nummern 1 bis 3 einzuhalten - gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen. [2] Sie teilt diese der Kommission und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. [3] Ein Beschluss der Regulierungsbehörde, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3. |
[26. Juni 2004–8. November 2006]
1§ 12. Konsultations- und Konsolidierungsverfahren.
(1) [1] Die Regulierungsbehörde gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist zu dem Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 Stellung zu nehmen. [2] Die Anhörungsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der Regulierungsbehörde veröffentlicht. [3] Hiervon unberührt ist die Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten. [4] Die Regulierungsbehörde richtet zu diesem Zweck eine einheitliche Informationsstelle ein, bei der eine Liste aller laufenden Anhörungen vorgehalten wird.
(2) Wenn § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 eine Vorlage nach dieser Norm vorsehen, gilt folgendes Verfahren:
- 1. [1] Nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 stellt die Regulierungsbehörde den Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 mit einer Begründung der Kommission und gleichzeitig den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen nationalen Regulierungsbehörden. [2] Vor Ablauf eines Monats oder vor Ablauf einer nach Absatz 1 bestimmten längeren Frist darf die Regulierungsbehörde Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 nicht festlegen.
- 2. [1] Die Regulierungsbehörde hat den Stellungnahmen der Kommission und der anderen nationalen Regulierungsbehörden nach Nummer 1 weitestgehend Rechnung zu tragen. [2] Den sich daraus ergebenden Entwurf übermittelt sie der Kommission.
- 3. [1] Beinhaltet ein Entwurf nach den §§ 10 und 11 die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) veröffentlicht, in ihrer jeweils geltenden Fassung definiert sind, oder die Festlegung, inwieweit ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen und erklärt die Kommission innerhalb der Frist nach Nummer 1 Satz 2, der Entwurf würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den Zielen des Artikels 8 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33), hat die Regulierungsbehörde die Festlegung der entsprechenden Ergebnisse um weitere zwei Monate aufzuschieben. [2] Beschließt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums, die Regulierungsbehörde aufzufordern, den Entwurf zurückzuziehen, so ist die Regulierungsbehörde an diesen Beschluss gebunden. [3] Sie kann die Beteiligten zu dem Beschluss der Kommission im Verfahren nach Absatz 1 erneut anhören. [4] Will die Regulierungsbehörde den Änderungsvorschlägen der Kommission folgen, ändert sie den Entwurf im Einklang mit der Entscheidung der Kommission ab und übermittelt diesen der Kommission. [5] Andernfalls unterrichtet sie das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über die Entscheidung der Kommission.
- 4. [1] Ist die Regulierungsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend - ohne das Verfahren nach Absatz 1 und den Nummern 1 bis 3 einzuhalten - gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen. [2] Sie teilt diese der Kommission und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. [3] Ein Beschluss der Regulierungsbehörde, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.