§ 120 TKG. Aufgaben des Beirates

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007][13. Juli 2005]
§ 120. Aufgaben des Beirates § 120. Aufgaben des Beirates
Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat folgende Aufgaben: Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat folgende Aufgaben:
1. (weggefallen) 1. (weggefallen)
2. Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4 und des § 81. 2. Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der Regulierungsbehörde in den Fällen des § 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4 und des § 81.
3. [1] Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen. [2] Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden. 3. [1] Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen. [2] Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.
4. [1] Der Beirat ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. [2] Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig. 4. [1] Der Beirat ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. [2] Die Regulierungsbehörde ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig.
5. Der Beirat berät die Bundesnetzagentur bei der Erstellung des Vorhabenplanes nach § 122 Abs. 2, insbesondere auch bei den grundsätzlichen marktrelevanten Entscheidungen. 5. Der Beirat berät die Regulierungsbehörde bei der Erstellung des Vorhabenplanes nach § 122 Abs. 2, insbesondere auch bei den grundsätzlichen marktrelevanten Entscheidungen.
6. Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes nach § 54 anzuhören. 6. Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes nach § 54 anzuhören.
[13. Juli 2005–24. Februar 2007]
1§ 120. Aufgaben des Beirates. Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat folgende Aufgaben:
  • 21. (weggefallen)
  • 2. Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der Regulierungsbehörde in den Fällen des § 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4 und des § 81.
  • 3. [1] Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen. [2] Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.
  • 4. [1] Der Beirat ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. [2] Die Regulierungsbehörde ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig.
  • 5. Der Beirat berät die Regulierungsbehörde bei der Erstellung des Vorhabenplanes nach § 122 Abs. 2, insbesondere auch bei den grundsätzlichen marktrelevanten Entscheidungen.
  • 6. Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes nach § 54 anzuhören.
Anmerkungen:
1. 13. Juli 2005: Artt. 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.
2. 13. Juli 2005: Artt. 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.

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