§ 120 TKG. Aufgaben des Beirates
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007] | [13. Juli 2005] |
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§ 120. Aufgaben des Beirates | § 120. Aufgaben des Beirates |
Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat folgende Aufgaben: | Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat folgende Aufgaben: |
1. (weggefallen) | 1. (weggefallen) |
2. Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4 und des § 81. | 2. Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der Regulierungsbehörde in den Fällen des § 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4 und des § 81. |
3. [1] Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen. [2] Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden. | 3. [1] Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen. [2] Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden. |
4. [1] Der Beirat ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. [2] Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig. | 4. [1] Der Beirat ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. [2] Die Regulierungsbehörde ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig. |
5. Der Beirat berät die Bundesnetzagentur bei der Erstellung des Vorhabenplanes nach § 122 Abs. 2, insbesondere auch bei den grundsätzlichen marktrelevanten Entscheidungen. | 5. Der Beirat berät die Regulierungsbehörde bei der Erstellung des Vorhabenplanes nach § 122 Abs. 2, insbesondere auch bei den grundsätzlichen marktrelevanten Entscheidungen. |
6. Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes nach § 54 anzuhören. | 6. Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes nach § 54 anzuhören. |
[13. Juli 2005–24. Februar 2007]
1§ 120. Aufgaben des Beirates. Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat folgende Aufgaben:
- 21. (weggefallen)
- 2. Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der Regulierungsbehörde in den Fällen des § 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4 und des § 81.
- 3. [1] Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen. [2] Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.
- 4. [1] Der Beirat ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. [2] Die Regulierungsbehörde ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig.
- 5. Der Beirat berät die Regulierungsbehörde bei der Erstellung des Vorhabenplanes nach § 122 Abs. 2, insbesondere auch bei den grundsätzlichen marktrelevanten Entscheidungen.
- 6. Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes nach § 54 anzuhören.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Juli 2005: Artt. 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 2. 13. Juli 2005: Artt. 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.