§ 122 TKG. Jahresbericht
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
| [24. Februar 2007] | [26. Juni 2004] | 
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| § 122. Jahresbericht | § 122. Jahresbericht | 
| (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, der wesentliche Marktdaten sowie Fragen des Verbraucherschutzes enthält. | (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, der wesentliche Marktdaten sowie Fragen des Verbraucherschutzes enthält. | 
| (2) [1] In den Jahresbericht ist nach öffentlicher Anhörung auch ein Vorhabenplan aufzunehmen, in dem die im laufenden Jahr von der Bundesnetzagentur zu begutachtenden grundsätzlichen rechtlichen und ökonomischen Fragestellungen enthalten sind. [2] Das Ergebnis ist in dem darauf folgenden Jahresbericht zu veröffentlichen. | (2) [1] In den Jahresbericht ist nach öffentlicher Anhörung auch ein Vorhabenplan aufzunehmen, in dem die im laufenden Jahr von der Regulierungsbehörde zu begutachtenden grundsätzlichen rechtlichen und ökonomischen Fragestellungen enthalten sind. [2] Das Ergebnis ist in dem darauf folgenden Jahresbericht zu veröffentlichen. | 
| (3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht fortlaufend ihre Verwaltungsgrundsätze. | (3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht fortlaufend ihre Verwaltungsgrundsätze. | 
    [26. Juni 2004–24. Februar 2007]
    1§ 122. Jahresbericht. 
        
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, der wesentliche Marktdaten sowie Fragen des Verbraucherschutzes enthält.
        
            (2) [1] In den Jahresbericht ist nach öffentlicher Anhörung auch ein Vorhabenplan aufzunehmen, in dem die im laufenden Jahr von der Regulierungsbehörde zu begutachtenden grundsätzlichen rechtlichen und ökonomischen Fragestellungen enthalten sind. [2] Das Ergebnis ist in dem darauf folgenden Jahresbericht zu veröffentlichen.
        
        (3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht fortlaufend ihre Verwaltungsgrundsätze.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.